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Das 2. Opferrechtsreformgesetz

VON RECHTSANWALT KLAUS SCHROTH*, KARLSRUHE


I. Einleitung

Rechte des Opfers im StrafprozessMit dem am 1.10.2009 in Kraft getretenen "Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren" vom 3. 7. 2009 (BGBl l. 2280) hat der Gesetzgeber eine Entwicklung fortgesetzt, die den Strafprozess in seiner Gesamtheit erheblich beeinflusst. Die Reform nimmt rechtspolitische Impulse auch aus der Wissenschaft und Praxis auf und stärkt die Beteiligungsrechte des Opfers und des Zeugen am Strafprozess deutlich. Dagegen erhebt sich Kritik, weil eine zu große Einflussnahmemöglichkeit des Verletzten zu Lasten des Beschuldigten befürchtet wird. Ob eine ausgewogene Balance des Strafverfahrens gewährleistet ist, muss sich zeigen. Der Beitrag befasst sich mit dieser Reform und enthält neben einer knappen Darstellung der Kritik Hinweise für den Praktiker.

Mit der "modernen Opferdiskussion" anfangs der 70er-Jahre des letzten Jahrhunderts begann ein Wandel, und der Gesetzgeber hat in den folgenden Jahren durch eine Reihe von Gesetzen die Position der Opfer und der Zeugen im Strafverfahren zunehmend gestärkt.
Nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) vom 11.5.1976 kam das Opferschutzgesetz vom 18.12.1986, das nach Forschungen auf dem Gebiet der Viktimologie und Forderungen, die Schutzrechte des Verletzten auszubauen, erlassen wurde und bedeutende Neuerungen im Bereich des Schutzes der Persönlichkeitssphäre brachte, sowie die Beteiligungsrechte des Verletzten neu ordnete. Es erweiterte vor allem die Rechte des Nebenklägers mit dem Recht auf Akteneinsicht und wertete das Adhäsionsverfahren auf, u.a. durch die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu erhalten. Der Täter-Opfer-Ausgleich in § 46 a StGB erweiterte die Möglichkeiten einer Kontaktaufnahme zwischen Opfer und Täter und das Zeugenschutzgesetz vom 30.4.1998 schuf die Voraussetzung, Video-Aufzeichnungen von Zeugenvernehmungen und die zeitgleiche Bild-Ton-Übertragung von einem anderen Ort in die Hauptverhandlung einzuführen und anwaltliche Zeugen- und Verletztenbeistände auf Staatskosten beiordnen zu lassen. Hinzu kamen der EU-Rahmenbeschluss vom 15.3.2001, in dem Mindeststandards für den Opferschutz definiert wurden, ergänzt durch die EU-Richtlinie vom 29.4.2004. Mit dem Opferrechtsreformgesetz vom 24.6.2004 wurde die Rechtsstellung des Verletzten im Strafverfahren weiter verbessert. So wurden die Informationsrechte erweitert, die Belastungen für Zeugen reduziert, eine verbesserte Schadenswiedergutmachung und eine verstärkte Einbindung in das Verfahren ermöglicht. Der Katalog zur Berechtigung zur Nebenklage wurde erweitert und auch nahen Angehörigen von Verletzten das Recht eingeräumt, einen anwaltlichen Nebenklagevertreter auf Staatskosten bestellen zu lassen. Wichtige Änderungen erfuhr auch das Adhäsionsverfahren. Die Möglichkeit des Gerichts, von einer Entscheidung abzusehen, wurde stark eingeschränkt und diesbezügliche Rechtsmittel des Adhäsionsklägers in § 406 a StPO geregelt.


II. Grundzüge des 2. Opferrechtsreformgesetzes

Das Gesetz erweitert die mit dem Opferschutzgesetz begonnenen und mit dem Opferrechtsreformgesetz vom 24.6.2004 fortgesetzten gesetzgeberischen Maßnahmen zur Verbesserung der Rechte von Verletzten deutlich. Es sieht dabei eine weitere Stärkung der Rechte der Opfer und Zeugen von Straftaten vor allem in drei zentralen Bereichen vor: 1. Stärkung der Verfahrens- und Informationsrechte des Verletzten mit weiterer Ausprägung der Nebenklage. 2. Heraufsetzung der Schutzaltersgrenze für Kinder und Jugendliche, die Opfer von Straftaten geworden sind oder als Zeugen aussagen müssen, von 16 auf 18 Jahre. 3. Verbesserung der Rechtsstellung der Zeugen mit einer Vereinfachung der Beiordnung eines Rechtsanwalts.

1. Stärkung der Verfahrens- und Informationsrechte von Verletzten im Strafverfahren

a) Nebenklage und Opferanwalt. Der Straftatenkatalog der nebenklagefähigen Delikte in § 395 StPO n.F. wird ebenso wie der Katalog nach § 397 a Abs. 1 StPO n.F. neu gefasst, wobei sich die Änderungen vor allem an der Schwere der Tatfolgen für das Opfer orientieren. Eine Berechtigung zur Nebenklage ist insbesondere dann gegeben, wenn das Opfer durch ein gegen höchstpersönliche Rechtsgüter gerichtetes Aggressionsdelikt verletzt wird. Der Straftatenkatalog des § 395 StPO n.F. wird beispielsweise um das Delikt der Nötigung in besonders schweren Fällen in § 240 Abs. 4 StGB erweitert, womit auch die Zwangsverheiratung mit ihren erheblichen Folgen für das Opfer erfasst ist. Auch Fälle von besonders schwerem Stalking nach § 238 StGB sind nunmehr von dem Straftatenkatalog umfasst. Durch den neuen Auffangtatbestand in § 395 Abs. 3 StPO n.F. wird es den von schweren Folgen der Tat betroffenen Opfern nunmehr ermöglicht, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen. Die Neufassung des § 397 StPO n.F. ist übersichtlicher geworden und „anwenderfreundlicher“. Nach § 201 StPO n.F. ist dem Nebenkläger und dem Nebenklagebefugten, der dies beantragt hat, die Anklageschrift zuzustellen. Auch § 397 Abs. 1 StPO n.F., in dem die Rechte des Nebenklägers geregelt sind, ist übersichtlicher gestaltet. Der Nebenkläger kann sich in jeder Verfahrenssituation des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder durch ihn vertreten lassen - unabhängig von den Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe nach § 397 Abs. 2 StPO n.F.. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie Opfer, die ihre Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen können, wird auf Antrag nach § 397 a Abs. 1 Nr. 4 StPO n.F. ein Opferanwalt bestellt. Dies gilt jetzt auch für Fälle der Aussetzung nach § 221 StGB und der besonders schweren Nötigung nach § 240 Abs. 4 StGB.

b) Verletztenbeistand. Die Auswahlmöglichkeiten des Verletzten bei der Wahl eines anwaltlichen Beistands werden durch §§ 138 Abs. 3, 142 Abs. 1 StPO jeweils n.F. erweitert. Nach den für den als Verletztenbeistand tätigen Rechtsanwalt betreffenden geltenden Regelungen in der §§ 406 f, 406 g StPO jeweils n.F. wird jetzt auch dem Beistand des nebenklagebefugten Verletzten bei Vernehmungen des Verletzten die Anwesenheit gestattet. Er ist vom Termin der Hauptverhandlung zu benachrichtigen, wenn seine Wahl dem Gericht angezeigt oder er als Beistand bestellt worden ist. Die zur Nebenklage Befugten sind zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt, auch wenn sie als Zeugen vernommen werden sollen, wie sich aus § 406 g Abs.1 StPO n.F. ergibt.

c) Informationspflichten gegenüber Verletzten sowie deren Angehörige und Erben. Für die staatlichen Organe ist es nach § 406 h StPO n.F. nunmehr verpflichtend, Verletzte und Geschädigte auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass und welche Hilfe und Unterstützung sie von Opferhilfeeinrichtungen in Anspruch nehmen können. Diese Pflicht besteht insbesondere im Hinblick auf die Nebenklagebefugnis, die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche im Adhäsionsverfahren, die Geltendmachung von Versorgungsansprüchen nach Maßgabe des Opferentschädigungsgesetzes, die Anträge auf Erlass von Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz und die Unterstützung und Hilfe durch Opferhilfeeinrichtungen.

d) Anzeige von Auslandsstraftaten. In Umsetzung des Rahmenbeschlusses der Europäischen Union zum Opferschutz bestimmt nunmehr § 158 Abs. 3 StPO n.F., dass der Verletzte, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Opfer einer Straftat geworden ist, die Möglichkeit hat, diese Tat in Deutschland anzuzeigen.

e) Vorläufige Einstellung des Verfahrens bei Abwesenheit des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft. Nach § 154 f StPO n.F. kann die Staatsanwaltschaft bei unbekanntem Aufenthalt des Beschuldigten oder bei einem in seiner Person liegenden Hindernis das Verfahren vorläufig einstellen, wenn der Sachverhalt nunmehr so weit wie möglich aufgeklärt ist und die Beweise so weit wie nötig gesichert sind. Damit wird die Lücke bei noch nicht erfolgter Anklage zu § 205 StPO geschlossen.


2. Stärkung der Rechte von Kindern und jugendlichen Opfern und Zeugen

Die Schutzaltersgrenze für Kinder und Jugendliche wird in der StPO und im GVG von 16 auf 18 Jahre angehoben und damit eine Angleichung an verschiedene internationale Abkommen wie der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen, der EU-Grundrechtscharta und weitere verschiedene Übereinkommen des Europarats vorgenommen (§§ 60 Nr. 1; 397 a Abs. 1 Nr. 4 StPO, 172 GVG, jeweils n.F.). Mit der Anhebung der Schutzaltersgrenze für jugendliche Opfer und Zeugen von Straftaten wird dies auch der Altersgrenze im Jugendstrafverfahren für jugendliche Täter gleichgestellt.
Unter erleichterten Bedingungen kann ein Opferanwalt gemäß §§ 80 Abs.3 S.2 JGG i.V. m. 395 Abs. 4 StPO, jeweils n.F. beigeordnet werden.


3. Stärkung der Rechte von Zeugen

Durch die Neufassung des § 48 Abs. 1 StPO n.F. wird aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit die allgemein anerkannte Pflicht eines Zeugen, vor Gericht auszusagen, gesetzlich normiert. § 68 b Abs. 1 u. 2 StPO n.F. stellen klar, dass Zeugen bei allen Vernehmungen, also auch schon bei Vernehmungen durch die Polizei, einen anwaltlichen Beistand hinzuziehen können, sofern dies nicht eine geordnete Beweiserhebung beeinträchtigt. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand für besonders schutzwürdige Zeugen wird durch § 68 b Abs. 2 StPO n.F. ebenfalls vereinfacht. Ablehnende Entscheidungen der Staatsanwaltschaft können zudem gerichtlich überprüft werden.
§ 163 Abs. 3 StPO n.F. stellt in einem umfassenden Katalog klar, welche Vorschriften zum Schutz von Zeugen von der Polizei zu beachten sind. In § 68 Abs. 2 u. 3 StPO n.F. werden die Rechte der Zeugen erweitert, in bestimmten Fällen keine Angaben zu ihrem Wohnsitz machen zu müssen. § 68 Abs. 4 StPO n.F. regelt, dass Zeugen bei entsprechender Gefährdungslage auch nach Abschluss ihrer Vernehmung die Entfernung der Angaben zu ihrer Identität oder zu ihrem Wohnort aus der Akte verlangen können. 


III. Praktische Hinweise für den Opferanwalt und den Zeugenbeistand

- Je früher der Rechtsbeistand seine Vertretung anzeigt, desto eher kann er auf das Ermittlungsverfahren Einfluss nehmen. Das Akteneinsichtsrecht nach § 406 e StPO n.F. ist nunmehr für Verletzte, Nebenklagebefugte und Nebenkläger gemeinsam geregelt. Es gelten die gleichen Versagungsgründe, aber auch das gleiche uneingeschränkte Akteneinsichtsrecht nach Abschluss der Ermittlungen wie für den Beschuldigten.

- Auch von dem Recht des Anwalts eines nebenklagebefugten Verletzten auf Anwesenheit bei richterlichen oder staatsanwaltlichen Vernehmungen des Verletzten und anderen richterlichen Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen sollte Gebrauch gemacht werden. Ein Akteneinsichtsrecht haben nunmehr auch Angehörige im Sinne von § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO n.F.. Bei Vernehmungen von Verletzten durch die Polizei hat der anwesende anwaltliche Beistand und eine erschienene Person des Vertrauens des Verletzten (auf dessen Antrag) ein Anwesenheitsrecht gemäß § 406 f StPO n.F.

-Da Zeugen bei allen Vernehmungen einen anwaltlichen Beistand hinzuziehen können, ist zu prüfen, ob nicht eine Beiordnung bei besonders schutzwürdigen Zeugen gemäß § 68 b Abs. 2 StPO n.F. in Betracht kommt.

- Die Beiordnung eines Opferanwalts nach § 397 a StPO n.F. ist um die Fälle besonders schwerer Nötigung und besonders schweren Stalkings erweitert worden. Da eine solche Beiordnung auf Staatskosten erfolgt, geht der Nebenkläger kein finanzielles Risiko ein. Hier empfiehlt es sich, diese Beiordnung einem Antrag auf Prozesskostenhilfe vorzuziehen.

- Zu beachten ist, dass der Nebenkläger im gesamten Verfahren prozessual nur auf die nebenklagefähigen Vorwürfe Einfluss nehmen kann. Bezüglich der Rechtsmittel gilt das gleiche. Als Rechtsmittelführer muss er darlegen, dass er nebenklagespezifisch beschwert ist. Über die Schuldfrage hinaus kann er gemäß § 400 StPO das Strafmaß nicht angreifen.

- Der Auslagenantrag erfordert besondere Beachtung, weil sich der Vergütungsanspruch des bestellten Anwalts gegen den Staat und nicht gegen den Verletzten richtet. Da die Entscheidung nach § 467 StPO sich auch auf den nebenklageberechtigten Verletzten bezieht, empfiehlt es sich, einen entsprechenden Auslagenantrag zu stellen.


IV. Kritik und Zusammenfassung

Angesichts der zunehmenden Bedeutung der Beteiligungsrechte des Opfers wurde Kritik laut und die Frage gestellt, inwieweit man überhaupt noch Zugeständnisse machen dürfe, ohne die Rechte des Beschuldigten zu sehr einzuschränken.

In einer sehr emotionalen und zum Teil populistisch geführten Diskussion stehen sich zwei Lager gegenüber. Auf der einen Seite die Forderung nach noch weitergehenden Befugnissen der Opfer – auf der anderen Seite die Warnung vor zu viel Einflussmöglichkeiten der Opfer auf den Strafprozess mit einer Gefahr für die Erforschung der materiellen Wahrheit, wenn insbesondere auch materielle Interessen eine Rolle spielen.

Der Schutz der Opfer von Straftaten und der Zeugen im Strafprozess ist eine sich aus ihren Persönlichkeitsrechten ergebende Verpflichtung des Staates. Dem Bedürfnis des Opfers nach mehr Verständnis für seine besondere physische und psychische Lage ist der Gesetzgeber in hohem Maße nachgekommen und hat Vorkehrungen getroffen, sekundäre Viktimisierungen zu vermeiden, sie zumindest zu minimieren. Insoweit waren die zum Schutz der Opfer und Zeugen erlassenen Gesetze überfällig. Andererseits dürfen die Verteidigungsrechte des Beschuldigten nicht durch eine zu starke prozessuale Einflussnahmemöglichkeit des Verletzten eingeschränkt und die Findung der materiellen Wahrheit für die Gerichte gar fremdbestimmt werden. Dies kann insbesondere dann geschehen, wenn persönliche oder materielle Interessen eine Rolle spielen. Bei allen berechtigten Interessen für die Belange des Verletzten sollte nicht außer Acht gelassen werden, dass der Strafprozess neben dem Sanktionsbedürfnis auch der Resozialisierung des Täters dienen soll. In diesem Interessenkonflikt sollte von den Grundsätzen des Strafprozesses, der Auseinandersetzung des Staates mit einem Bürger, der sich gegenüber der Gesellschaft zu verantworten hat, nicht in eine Richtung abgewichen werden, die mehr und mehr zu einem Parteienprozess führt. Die Praxis wird zeigen, wie mit dem Ausbau der Rechtsstellung des Verletzten umgegangen wird.

* Dieser Beitrag basiert auf einem Aufsatz, den der Verfasser im Oktober 2009 in der NJW 2009, S. 2916 ff veröffentlicht hat – unter Bezugnahme auf sein Buch „ Die Rechte des Opfers im Strafprozess“, 2005, ISBN 3-8114-2317-7.


Rechtsanwalt Klaus Schroth, Karlsruhe


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